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örtliche Vorschriften für Aussenwerbung

Grundsätzliche Aussagen zur Genehmigungsfähigkeit und Zulässigkeit von Außenwerbung

Es erfolgt auf LOOOGGY.com keine Rechtsberatung, es handelt sich vielmehr um allgemeine Hinweise. Im Zweifelsfall konsultieren Sie bitte die örtlichen Behörden oder einen Rechtsanwalt.

Werbeanlagen, Schaukästen u. ä. sollen sich in Anzahl, Maßstab und Erscheinungsform in das Stadtbild einfügen und den übergreifenden Stadtbildgegebenheiten folgen. Eine Verschandelung des Stadtbildes sollte dabei vermieden werden. Viele Städte und Gemeinden regeln die Zulässigkeit solcher Anlagen in einer Werbesatzung.

Klären Sie immer ab, ob am Standort Ihrer Werbe- bzw. Infofläche eine solche Werbesatzung vorhanden ist.

Unabhängig von der Werbesatzung kann für bestimmte Werbeanlagen das Baurecht zuständig sein.

In Werbesatzungen sind üblicherweise ortsfeste Werbeanlagen geregelt, nicht aber mobile Werbung. Für mobile Werbung gibt es fast keine Einschränkungen, auch ist sie genehmigungsfrei. Lediglich auf Lichteffekte, besonders grelle Farben und alle Ähnlichkeiten mit Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen sollte verzichtet werden. Des weiteren ist die Rundumsicht des Fahrers nicht zu beeinträchtigen.
Unter mobiler Werbung sind auch auf geparkten Fahrzeugen montierte Werbetafeln oder sonstige Werbemittel zu verstehen. Die Genehmigungsfreiheit trifft i.d.R. nicht zu, wenn das Fahrzeug dauerhaft abgestellt wird und mit dem Werbemittel normalerweise nicht am Straßenverkehr teilnehmen kann.

Hinweise zur Sondernutzung

Die Werbesatzungen regeln den örtlichen Geltungsbereich für die Außenwerbung. Im Stadt-/Gemeindezentrum werden (auch unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten) strengere Anforderungen gestellt, als im Außenbereich, wo mitunter keinerlei Regelungen bestehen.

Geregelt werden zumeist die maximale Größe, die Anforderungen an die Beschaffenheit, die Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdwerbung und ggf. die zulässige Dauer der Werbeanlagen.

Relativ gleichlautend und eindeutig sind viele Werbesatzungen hinsichtlich der Verbote. So ist generell die Werbung an Bäumen und das wilde Plakatieren verboten.

Geregelt werden oftmals auch die Schriftgröße der Werbung, die maximal nutzbare Schaufensterfläche und die maximale Größe von Plakaten, selbst wenn sie innerhalb eines Schaufensters angebracht werden.

Im räumlichen Geltungsbereich der Werbesatzungen ist zumeist für Werbeanlagen, die über normale Hinweisschilder, wie man sie von Arztpraxen und Anwaltskanzleien kennt, eine Genehmigung vorgeschrieben. Fragen Sie sicherheitshalber immer nach, ob am vorgesehenen Aufstellort eine Genehmigung erforderlich ist.

Besonders brisant sind die Regelungen für die Autobahn- und Straßenwerbung außerhalb geschlossener Ortschaften. Im Bereich bis 40 m Entfernung von der Autobahn bzw. Straße gibt es keinerlei Genehmigungsmöglichkeit, zwischen 40 und 100 m nur bedingt. In mehr als 100 m Abstand hat man freie Hand, wenn man eine Baugenehmigung für die Werbeanlage besitzt oder bestehende Bauten so nutzt, dass keine Baugenehmigung erforderlich ist.

Grundsätzlich gilt für die Außenwerbung an Straßen die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) §33, Verkehrsbeeinträchtigungen:
(1) Verboten ist ...
3.außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden. ...

Wichtig zu wissen: Üblicherweise sehen die örtlichen Bauvorschriften und Werbesatzungen immer Ausnahmegenehmigungen vor, die es auszuloten gilt.

Und noch eines ist ganz wichtig zu wissen: Bußgelder in bis zu 5-stelliger Höhe können bei Verstoß gegen gültige Gesetze und Verordnungen verhängt werden.

Weitere Informationen gewünscht? Geben Sie die Suchbegriffe Werbesatzung, Baugenehmigung für Werbeanlagen oder z.B. Genehmigung Aussenwerbung bei www.google.de ein.

 

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