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örtliche Vorschriften für Aussenwerbung
Grundsätzliche
Aussagen zur Genehmigungsfähigkeit und Zulässigkeit von
Außenwerbung
Es erfolgt auf LOOOGGY.com keine Rechtsberatung, es handelt sich vielmehr um allgemeine Hinweise. Im Zweifelsfall konsultieren Sie bitte die örtlichen Behörden oder einen Rechtsanwalt.
Werbeanlagen,
Schaukästen u. ä. sollen sich in Anzahl, Maßstab und
Erscheinungsform in das Stadtbild einfügen und den
übergreifenden Stadtbildgegebenheiten folgen. Eine
Verschandelung des Stadtbildes sollte dabei vermieden werden. Viele
Städte und Gemeinden regeln die Zulässigkeit solcher
Anlagen in einer Werbesatzung.
Klären
Sie immer ab, ob am Standort Ihrer Werbe- bzw. Infofläche eine
solche Werbesatzung vorhanden ist.
Unabhängig
von der Werbesatzung kann für bestimmte Werbeanlagen das
Baurecht zuständig sein.
In
Werbesatzungen sind üblicherweise ortsfeste Werbeanlagen
geregelt, nicht aber mobile Werbung. Für mobile Werbung gibt es
fast keine Einschränkungen, auch ist sie genehmigungsfrei.
Lediglich auf Lichteffekte, besonders grelle Farben und alle
Ähnlichkeiten mit Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen
sollte verzichtet werden. Des weiteren ist die Rundumsicht des
Fahrers nicht zu beeinträchtigen. Unter mobiler Werbung sind
auch auf geparkten Fahrzeugen montierte Werbetafeln oder sonstige
Werbemittel zu verstehen. Die Genehmigungsfreiheit trifft i.d.R.
nicht zu, wenn das Fahrzeug dauerhaft abgestellt wird und mit dem
Werbemittel normalerweise nicht am Straßenverkehr teilnehmen
kann.
Hinweise zur Sondernutzung
Die
Werbesatzungen regeln den örtlichen Geltungsbereich für die
Außenwerbung. Im Stadt-/Gemeindezentrum werden (auch unter
denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten) strengere Anforderungen
gestellt, als im Außenbereich, wo mitunter keinerlei Regelungen
bestehen.
Geregelt
werden zumeist die maximale Größe, die Anforderungen an
die Beschaffenheit, die Unterscheidung zwischen Eigen- und
Fremdwerbung und ggf. die zulässige Dauer der Werbeanlagen.
Relativ
gleichlautend und eindeutig sind viele Werbesatzungen hinsichtlich
der Verbote. So ist generell die Werbung an Bäumen und das wilde
Plakatieren verboten.
Geregelt
werden oftmals auch die Schriftgröße der Werbung, die
maximal nutzbare Schaufensterfläche und die maximale Größe
von Plakaten, selbst wenn sie innerhalb eines Schaufensters
angebracht werden.
Im
räumlichen Geltungsbereich der Werbesatzungen ist zumeist für
Werbeanlagen, die über normale Hinweisschilder, wie man sie von
Arztpraxen und Anwaltskanzleien kennt, eine Genehmigung
vorgeschrieben. Fragen Sie sicherheitshalber immer nach, ob am
vorgesehenen Aufstellort eine Genehmigung erforderlich ist.
Besonders
brisant sind die Regelungen für die Autobahn- und Straßenwerbung
außerhalb geschlossener Ortschaften. Im Bereich bis 40 m
Entfernung von der Autobahn bzw. Straße gibt es keinerlei
Genehmigungsmöglichkeit, zwischen 40 und 100 m nur bedingt. In
mehr als 100 m Abstand hat man freie Hand, wenn man eine
Baugenehmigung für die Werbeanlage besitzt oder bestehende
Bauten so nutzt, dass keine Baugenehmigung erforderlich ist.
Grundsätzlich
gilt für die Außenwerbung an Straßen die
Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO) §33, Verkehrsbeeinträchtigungen: (1) Verboten ist
... 3.außerhalb
geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild,
Schrift, Licht oder Ton, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den
Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder
belästigt werden können. Auch durch innerörtliche
Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener
Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden. ...
Wichtig
zu wissen: Üblicherweise sehen die örtlichen
Bauvorschriften und Werbesatzungen immer Ausnahmegenehmigungen vor,
die es auszuloten gilt.
Und
noch eines ist ganz wichtig zu wissen: Bußgelder in bis zu
5-stelliger Höhe können bei Verstoß gegen gültige
Gesetze und Verordnungen verhängt werden.
Weitere
Informationen gewünscht? Geben Sie die Suchbegriffe
Werbesatzung, Baugenehmigung für Werbeanlagen oder
z.B. Genehmigung Aussenwerbung bei www.google.de
ein.
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