|
Navigation
Suche
erweiterte
Suche
Userbereich
Originelle Werbeideen!

mehr ...
Branchennews
Linkempfehlungen
|
ANZEIGE

örtliche Vorschriften für Sondernutzung
Information der Straßenverkehrsbehörde
zu Werbeanhängern, hier von der Stadt Görlitz
Es erfolgt auf LOOOGGY.com keine Rechtsberatung, es handelt sich vielmehr um allgemeine Hinweise. Im Zweifelsfall konsultieren Sie bitte die örtlichen Behörden oder einen Rechtsanwalt.
Information
der Straßenverkehrsbehörde zu Werbeanhängern
Man findet sie
immer wieder im Stadtbild, PKW-Anhänger, die zu Werbezwecken auf
öffentlichen Straßen abgestellt werden. Auf ihren Planen
prangt meist in großen Buchstaben Werbung für
Dienstleistungsfirmen oder Fahrschulen. Es stellt sich dabei die
Frage: Ist das erlaubt? Die Antwort lautet: Nein.
Die Rechtslage
zu diesem Thema ist eindeutig: Das Abstellen eines zugelassenen
und betriebsbereiten Kraftfahrzeuges oder Anhängers auf einer
zum Parken zugelassenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche
ist erst einmal grundsätzlich ein straßenverkehrsrechtlich
zulässiges Parken und damit eine Benutzung der Straße im
Rahmen des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs. Anhänger
ohne Zugfahrzeug dürfen dabei nicht länger als zwei Wochen
geparkt werden. Eine andere Sichtweise ist jedoch bei Fahrzeugen
geboten, die allein oder überwiegend zu einem anderen Zweck
als dem der späteren Wiederinbetriebnahme geparkt
werden. In einem solchen Fall liegt eine über den
Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße vor.
Damit wird das Fahrzeug zu einer auf die Straße aufgebrachten
verkehrsfremden Sache. Derartige Vorgänge fallen
aus der Widmung zum Verkehr und damit aus dem Gemeingebrauch heraus,
da sie nicht zum Zwecke des Verkehrs geschehen.
Dies
ist etwa der Fall, wenn die Straße trotz einer scheinbar
äußerlichen Teilnahme am Straßenverkehr zum
alleinigen oder überwiegenden Zweck der Werbung benutzt
wird. Der Verkehrsraum wird dann zu verkehrsfremden Zwecken in
Anspruch genommen. Das Fahrzeug verliert seine Eigenschaft als
Transportmittel und wird allein als Reklamefläche verwendet. Es
besteht daher in der Rechtsprechung der Grundsatz, dass der
Einsatz von Werbefahrzeugen den Gemeingebrauch überschreitet und
eine straßenrechtliche Sondernutzung darstellt. Dies gilt
sowohl für reine Werbefahrten mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern
als auch für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges bzw. eines
Reklameanhängers zu Werbezwecken.
Anhaltspunkte
für die Beurteilung, ob ein Fahrzeug als Werbeträger auf
einer öffentlichen Straße abgestellt ist, sind unter
anderem: die technisch-konstruktive Bauart des Fahrzeugs (etwa
ein zum Transport ungeeigneter Anhänger), die Gestaltung der
Werbebeschriftung (Größe, Erkennbarkeit während
der Fahrt), die Wahl des Abstellortes (etwa an einer stark befahrenen
Straße mit hoher Werbewirkung), die Ausrichtung der Werbung zur
Straße (längs oder quer zur Fahrbahn), die Entfernung zur
Wohnung oder zum Betriebssitz, die konkrete Dauer der
Aufstellung und Ähnliches mehr.
Bei der Frage,
ob und wo Außenwerbung angebracht werden soll, kommt es für
den Werbenden neben der Verfügbarkeit einer Fläche im
Wesentlichen auf die entstehenden Kosten an. Werden Kraftfahrzeuge
als Werbefläche genutzt, tritt der Wert der geschaffenen
Werbeflächen deutlich hinter dem Wert der Werbeträger, der
Fahrzeuge, zurück. Sie allein zu Werbezwecken vorzuhalten wäre
also unwirtschaftlich, so dass davon ausgegangen werden kann, dass
vorübergehend abgestellte Fahrzeuge mit Werbeaufdrucken in
erster Linie zu verkehrlichen Zwecken genutzt werden. Anders liegt es
bei geringwertigen Automobilen (wie etwa einem Trabant). Diese werden
häufig als reine Werbeflächen am Straßenrand
eingesetzt. Ähnlich verhält es sich bei Pkw-Anhängern.
Auch diese weisen im Vergleich zu sonstigen Fahrzeugen einen geringen
Verkehrswert auf, so dass ihr Einsatz zu Werbezwecken bei
wirtschaftlicher Betrachtung vorteilhafter als die Anmietung einer
ortsfesten Werbeanlage ist.
Nach dem
Sächsischen Straßengesetz und der Sondernutzungssatzung
der Stadt Görlitz ist eine Erlaubnis Voraussetzung für die
Sondernutzung der Straße, d.h. für PKW-Anhänger,
die zu Werbezwecken auf öffentlichen Straßen abgestellt
werden, bedarf es grundsätzlich einer Erlaubnis.
In den
meisten Sondernutzungssatzungen von Städten und Gemeinden wird
die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Werbeanhänger
aber prinzipiell ausgeschlossen, da eine Werbung ebenso auf den im
öffentlichen oder privaten Raum zur Verfügung stehenden
Werbeflächen ohne Beeinträchtigung des Gemeingebrauches der
Straße und des ohnehin knappen Parkraums erfolgen kann.
Außerdem besteht für jeden Gewerbetreibenden die
Möglichkeit, die erlaubnisfreie Werbung an Kraftfahrzeugen zu
nutzen, die im Rahmen des Gemeingebrauchs am öffentlichen
Verkehr teilnehmen.
Die
Straßenverkehrsbehörde wird sich in den nächsten
Wochen verstärkt dem Thema Werbeanhänger widmen und
Kontrollen durchführen. Halter von Werbeanhängern müssen
damit rechnen, neben kostenpflichtige Beseitigungsverfügungen,
Kostenbescheide für unerlaubte Sondernutzungen zu erhalten, denn
nach der Sondernutzungssatzung werden auch für ungenehmigte
Sondernutzungen Gebühren erhoben.
|
100 Tipps
100 Tipps für Ihren Werbe-Erfolg
Es sind die kleinen Tipps, die Werbung effizient machen. Hier
finden Sie Beispiele für verschiedene Werbemassnahmen.
weiterlesen |
ANZEIGE
AKTUELLES
Werbung auf LOOOGGY.com
Auf Grund der hohen Zugriffszahlen auf dieses Portal haben wir uns
entschlossen, für alle Werbebuchungen ab 1.1.2009 eine kleine Gebühr zu
erheben. Diese beträgt unabhängig von der Werbeform 2,00 Euro
monatlich. weiterlesen
1 Million Seitenaufrufe erreicht!
Am 7.1.2009 war es soweit: Wir konnten den einmillionsten Seitenaufruf
registrieren. LOOOGGY, das Werbeflächenportal ist seit 3. März 2008
online. Seitdem hatten wir rund 264.000 Besucher (gezählt mit 24
Stunden Reload-Sperre!). Das sind durchschnittlich 2.640 Besucher am
Tag. Die meisten Besucher, nämlich 3.972 am Tag, hatten wir am
10.3.2008. Mit 10.663 Seitenaufrufen konnten wir am 2.6.2008 einen
weiteren Rekord verbuchen.
ANZEIGE
HOME
 |
MacFloh-Sport Trainingsball Lady-Power
ideal an die Bedürfnisse der Fauen angepaßt
ab 14,95 EUR
incl 19% MwSt.
|
DETAIL
Details
des Angebotes:
- Größe 5
- mit ASS,ACS, MLS und DKS System
- hervorragende Ballkontrolle
- sehr gute Flugeigenschaften
- extrem hohe Strapazierfähigkeit
Tante Emma
Was ist
Tante Emma?
Produkte und Sonderangebote Ihres Shops werden dargestellt.
Eingeblendet in Webseiten sorgt dies für eine breitere
Streuung Ihrer Angebote.
Interesse?
ANZEIGE
Geschäftsempfehlungen
|